EU-Interoperabilität für ein digital vernetztes Europa
Hier erfahren Sie, was die Verordnung für ein interoperables Europa (EU) 2024/903 für Ihr Regelungsvorhaben bedeutet und wie sie zu einem vernetzten Europa beiträgt.
Vernetzte Verwaltungen für Europa
Stellen Sie sich ein digitales Europa ohne Grenzen vor. Ziel der Verordnung für ein interoperables Europa (EU) 2024/903 ist es, diese Vision Realität werden zu lassen. Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen sollen digitale Verwaltungsleistungen nahtlos in allen EU-Ländern nutzen können. Der digitale Datenaustausch über Landes- und Sektorengrenzen hinweg wird zur Norm. Grenzüberschreitende Verwaltungsakte, wie ein Umzug in einen anderen Mitgliedstaat oder die Gründung eines Unternehmens im Ausland, lassen sich so einfach und vollständig online erledigen. Das steigert die Effizienz für alle Beteiligten und schafft einen einheitlichen digitalen Raum.
Überblick
Koordination ist der Schlüssel
Damit ein digitales Europa ohne Grenzen Wirklichkeit wird, müssen die Verwaltungen der Mitgliedsstaaten zusammenarbeiten können. Die Verordnung soll Insellösungen, Parallel- und Doppelentwicklungen verhindern und schafft einen gemeinsamen verbindlichen Rahmen für die Zusammenarbeit. Seit Anfang 2025 sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, Anforderungen an die Interoperabilität zu berücksichtigen.
Was bedeutet das für die Erarbeitung von Regelungen?
Für Sie bedeutet das, dass Sie grenzüberschreitende Auswirkungen eines Regelungsvorhaben einschätzen sollten, bevor Regelungen geschrieben werden. Denn nur wenn Sie die Interoperabilität von Anfang an mitdenken, schaffen Sie die rechtliche Grundlage für Behörden, um europaweit Daten auszutauschen und funktionierende, grenzüberschreitende Verwaltungsleistungen anzubieten. Abschließend dokumentieren Sie in einem zusammenhängenden Prozess mit der Dokumentation der Digitaltauglichkeit in einem Fragebogen, wie Sie sichergestellt haben, dass Ihre Regelungsinhalte förderlich für die EU-weite Interoperabilität sind.
Fragen sie sich:
- Können nach der aktuellen Rechtslage andere EU-Bürgerinnen und -Bürger ein digitales Angebot in diesem Zusammenhang nutzen?
- Was ist nötig, um das zu ermöglichen?
Die Interoperabilitäts-Bewertung
Die Interoperabilitäts-Bewertung und die Dokumenation der Digitaltauglichkeit sind in einem zusammenhängenden Prozess konsolidiert. Die Bewertung ist ein formeller, letzter Schritt, in dem Sie Fragen zu Interoperabilitäts-Aspekten der Regelung beantworten.
Der Ablauf im Überblick
Führen Sie die Vorprüfung durch
Finden Sie in der Vorprüfung in 6 Fragen heraus, ob Sie in Ihrem Regelungsvorhaben Aspekte der digitalen Umsetzung und EU-Anforderungen an Interoperabilität beachten müssen.
Wenn Sie EU-Anforderungen an Interoperabilität beachten müssen und Fragen haben, kontaktieren Sie jederzeit das Digitalcheck-Team für kostenlose, vertrauliche Unterstützung!
Erarbeiten Sie die Regelung
Erarbeiten Sie Ihre Regelung anhand der Fünf Prinzipien für digitaltaugliche Gesetzgebung . Diese enthalten die Anforderungen an die Interoperabilität und helfen Ihnen dabei, dass Ihre Regelung sowohl digitaltauglich als auch interoperabel ist. Kostenlose, vertrauliche Unterstützung erhalten Sie vom Digitalcheck-Team.
Optional: Lösungen für ein interoperables Europa integrieren
Lösungen für ein interoperables Europa (Art. 7 EU 2024/903) sind wiederverwendbare Standards für den grenzüberschreitenden Datenaustausch zwischen Verwaltungseinheiten. Das Interoperable Europe Board legt fest, welche Lösungen zu prüfen sind. Mehr dazu im Reiter interoperable Lösungen .
Reichen Sie die Interoperabilitäts-Bewertung ein
Sie dokumentieren im gemeinsamen Fragebogen mit dem Digitalcheck, wie sich die Regelungsinhalte auf die Interoperabilität auswirken.
Unterstützung durch das Team des Digitalcheck
Das Digitalcheck-Team unterstützt Sie im gesamten Prozess. Wir helfen bei Fragen zur Interoperabilität, beim Ausfüllen der Bewertung und beim Identifizieren verbindlicher Anforderungen – inklusive ihrer Auswirkungen auf die vier Ebenen der Interoperabilität .
Rufen Sie uns an: 0151/40 76 78 39
Schreiben Sie uns - egal ob Legist oder Institution: interoperabel@digitalservice.bund.de
Hintergrund
Das Ziel der Verordnung für ein interoperables Europa
Das Ziel der Verordnung für ein interoperables Europa (EU) 2024/903 ist es, grenzüberschreitende digitale Verwaltungsdienste zu verbessern. Die Dienste einzelner Mitgliedstaaten sollen miteinander kompatibel sein. Dafür braucht es gemeinsame Standards, um Daten zwischen den Mitgliedstaaten auszutauschen. Um digitale Potenziale und Hindernisse zu berücksichtigen, müssen öffentliche Stellen die Interoperabilität von Diensten berücksichtigen.
Welche positiven Effekte sollen dadurch erreicht werden?
Regelungen, die Interoperabilität berücksichtigen, erleichtern den Datenaustausch und die Wiederverwendung von Lösungen, indem sie bürokratische Hürden abbauen. Dies spart Kosten und Zeit für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Verwaltungen. Bis 2030 soll eine verbesserte Interoperabilität öffentliche Verwaltungen enger vernetzen und transeuropäische digitale Dienste fördern.
Quellen:
So stehen Interoperabilität und Digitaltauglichkeit zueinander
Da sich die Verordnung mit digitalen Verwaltungsdiensten befasst, berühren alle Regelungen mit Bezug zur Interoperabilität auch Digitaltauglichkeit. Daher sind die Aspekte der Interoperabilität in die Prinzipien für digitaltaugliche Gesetzgebung integriert worden.
Da sich die Interoperabilitäts-Verordnung auf digitale Verwaltungsdienste bezieht, hat jedes Vorhaben mit Interoperabilitätsbezug auch Digitalbezug . Umgekehrt gilt das nicht zwingend.
Mit Hilfe der Vorprüfung können Sie feststellen, ob Ihre Regelung die Anforderungen an Interoperabilität enthält.
Hier gelangen Sie zur Vorprüfung.
Das soll mit Interoperabilitäts-Bewertungen erreicht werden
Die Interoperabilitäts-Bewertung ist wie auch die Digitalcheck-Dokumentation ein formeller, letzter Schritt, in dem Sie einige Fragen zu Inhalten der Regelung beantworten.
Wichtig ist, dass Sie die Interoperabilität von Anfang an mitdenken. So schaffen Sie die rechtliche Grundlage für Behörden, um europaweit Daten auszutauschen und funktionierende, grenzüberschreitende Verwaltungsleistungen anzubieten.
Dabei helfen Ihnen die 5 Prinzipien für digitaltaugliche, interoperable Regelungen . Auch Prozessvisualisierungen sind hilfreich, z.B. um grenzüberschreitende Datenflüsse zu identifizieren. Die Vorgehensweise ist also ganz ähnlich zur bekannten Arbeit an digitaltauglichen Regelungen.
Die Interoperabilitäts-Bewertung ist schließlich eine gemeinsame Dokumentation mit dem Digitalcheck, in der sie darlegen, wie sich Ihre Regelung auf die EU-weite Interoperabilität auswirkt: Der wesentliche Inhalt besteht aus fünf Fragen. Die Bewertung fragt nach sogenannten „ verbindlichen Anforderungen “ und prüft deren Einfluss auf die vier Ebenen der Interoperabilität .
Wie sind die Inhalte der Interoperabilitäts-Bewertung?
-
Allgemeine Angaben
- Angaben zur einreichenden Stelle
- Betreffende Initiative, Projekt oder Maßnahme
-
Anforderungen
- Bewertete verbindliche Anforderungen
- Festgestellte Auswirkungen auf die grenzüberschreitende Interoperabilität
-
Ergebnisse
- Lösungen für ein interoperables Europa, die genutzt werden sollen
- andere einschlägige Interoperabilitätslösungen, einschließlich Maschine-Maschine-Schnittstellen (Sofern zutreffend)
- Verbleibende Hindernisse für die grenzüberschreitende Interoperabilität
Wenn Sie weitere Fragen haben, dann kontaktieren Sie uns unter: interoperabel@digitalservice.bund.de oder rufen Sie uns an unter 0151/40 76 78 39.
Weitere Quellen:
Verbindliche Anforderungen: In diesen Fällen ist eine Interoperabilitätsbewertung verpflichtend
Eine Interoperabilitäts-Bewertung muss für Regelungen durchgeführt werden, wenn:
- eine (neue) verbindliche Anforderung definiert wird,
-
ein oder mehrere transeuropäische digitale öffentliche Dienste betroffen
sind, das heißt
- eine digitale Umsetzung vorgesehen oder davon betroffen ist
- ein Austausch von Daten und Informationen zwischen Verwaltungen der EU-Mitgliedstaaten vorgesehen ist
- die Anforderung von einer öffentlichen Stelle oder einer Einrichtung der Union festgelegt werden.
Was ist eine verbindliche Anforderung?
Eine verbindliche Anforderung ist eine verpflichtende Regel. Das kann z.B. eine Definition, ein Standard, eine Richtlinie, ein Verbot oder eine Beschränkung sein. Eine exakte Definition finden Sie in der Verordnung in der Präambel, Erwägungsgrund 18 .
Falls sich eine Berichtspflicht an die Europäische Kommission ergibt, dann unterstützt Sie das Digitalcheck-Team dabei, die Interoperabilitätsbewertung durchzuführen, sie zu dokumentieren und den Bericht einzureichen.
Weitere Quellen:
Die vier Ebenen der Interoperabilität
Der Europäische Interoperabilitäts-Rahmen (EIF) definiert vier Ebenen der Interoperabilität, die bei der Gesetzgebung berücksichtigt werden müssen:
- Rechtliche Interoperabilität: Gesetze sollten die Grundlage für grenzüberschreitenden Datenaustausch schaffen. Regelungen sollten sich dabei nicht gegenseitig widersprechen, sondern gegenseitige Anerkennung sicherstellen und dafür sorgen, dass rechtliche Rahmenbedingungen jeweils zusammen passen.
- Organisatorische Interoperabilität: Gesetze sollten die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsstellen fördern, indem sie gemeinsame Geschäftsprozesse und Modelle festlegen. Dies beinhaltet die Koordination von Aufgaben und die Klärung der Rollen.
- Semantische Interoperabilität: Gesetze sollten die Verwendung gemeinsamer Vokabulare und Datenformate vorschreiben, um sicherzustellen, dass die Bedeutung der ausgetauschten Daten von allen Systemen die gleiche ist.
- Technische Interoperabilität: Technische Standards, Schnittstellen und Komponenten sollten aufeinander abgestimmt sein, damit Datenaustausch zwischen Diensten in Europa ermöglichen.

Zusammenspiel europäischer Rechtsakte: Die Infografik zeigt, wie der Interoperable Europe Act und das EIF-Rahmenwerk mit weiteren zentralen Verordnungen des europäischen digitalen Binnenmarkts verzahnt sind.
Angrenzendes EU-Recht
Im Ökosystem der Interoperabilität spielen einige EU-Rechtsakte eine Rolle. So ist beispielsweise die Verordnung für ein interoperables Europa (EU) 2024/903 mit einem strategischen Leitfaden wie dem Europäischen Interoperabilitätsrahmen (EIF) verzahnt. Die folgende Übersicht fasst die zentralen Rechtsakte zusammen, die den digitalen Raum strukturieren und gibt Ihnen einen Überblick welche davon in Ihrem jeweiligen Regelungsbereich Relevanz haben könnten.
Zusammenarbeit in der EU
Verordnung für ein interoperables Europa
Mehr dazu erfahren
Im Detail: Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union | EUR-Lex.
Was der Hintergrund der Verordnung ist, finden Sie auf der Hauptseite in dieser Sektion. Weitere Informationen finden Sie auf dem Interoperable Europe Portal der Europäischen Kommission
Europäischer Interoperabilitätsrahmen (EIF)
Mehr dazu erfahren
Im Detail: Der Europäische Interoperabilitätsrahmen | Europäische Kommission
Könnte der Europäische Interoperabilitätsrahmen (EIF) für Ihr Regelungsvorhaben relevant sein?
Der Europäische Interoperabilitätsrahmen (EIF) ist ein Leitfaden für die Gestaltung offener, nutzerzentrierter und grenzüberschreitend nahtloser digitaler öffentlicher Dienste. Er bündelt 12 strategische Prinzipien und vier operative Ebenen, um den Datenaustausch und die Prozesskoordination zu ermöglichen. Unter der Verordnung für ein Interoperables Europa (EU) 2024/903 dient er als verbindliches Referenzinstrument für Interoperabilitätsbewertungen zur gezielten Beseitigung digitaler Barrieren.
Rahmenbedingungen für EU-Maßnahmen:
- Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit: Entscheidungen sollen so bürgernah wie möglich getroffen werden; EU-Maßnahmen sind auf das notwendige Maß zur Erreichung der Ziele beschränkt.
Kernprinzipien der Interoperabilität:
- Offenheit: Open Data, Nutzung von Open-Source-Software und Bevorzugung offener Spezifikationen.
- Transparenz: Einblick in Verwaltungsprozesse und Bereitstellung von Schnittstellen für öffentliche Dienste.
- Wiederverwendbarkeit: Lösungen und Daten teilen, bestehende Lösungen nutzen, statt neu zu entwickeln.
- Technologische Neutralität und Datenübertragbarkeit: Dienste dürfen nicht von spezifischen Technologien abhängen; Daten müssen zwischen Systemen einfach übertragbar sein.
Nutzerbedürfnisse und Erwartungen:
- Nutzerzentrierung: Berücksichtigung von Nutzerfeedback und Umsetzung des „Once-Only“-Prinzips.
- Inklusion und Barrierefreiheit
- Sicherheit und Datenschutz
- Mehrsprachigkeit
Grundlagen für die Zusammenarbeit:
- Administrative Vereinfachung
- Erhaltung von Informationen
- Bewertung von Wirksamkeit und Effizienz: Regelmäßige Prüfung des Nutzens und der Kosten von Interoperabilitätslösungen.
Weiterer zentraler Inhalt sind die 4 Ebenen der Interoperabilität:
- Rechtliche Interoperabilität: definiert die rechtlichen Grundlagen eines Datenaustauschs
- Organisatorische Interoperabilität: beschreibt die für den Datenaustausch notwendigen Geschäftsprozesse
- Semantische Interoperabilität: stellt sicher, dass Daten und Begriffe gleich verstanden werden
- Technische Interoperabilität: beschreibt die erforderlichen technischen Systeme und Standards, die für den Datenaustausch notwendig sind
Quellen: European Commission - European Interoperability FrameworkInteroperable Europe Portal
Zugang zu Diensten
Verordnung über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors (Single-Digital-Gateway-Verordnung)
Mehr dazu erfahren
Im Detail: Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 | EUR-Lex.
Die Single-Digital-Gateway-Verordnung könnte für Sie relevant sein, wenn:
- die Bereitstellung von Informationen oder Verwaltungsdienstleistungen für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen berührt ist.
- das Vorhaben Informationen, Verfahren oder Hilfsdienste betrifft, die Bürgerinnen, Bürger oder Unternehmen benötigen, um ihre Rechte im EU-Binnenmarkt auszuüben oder entsprechende Pflichten zu erfüllen
Relevante Informationsbereiche (nach Single Digital Gateway-Verordnung Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a, Anhang I)
- Für Bürgerinnen und Bürger: Reisen innerhalb der Union, Arbeit und Ruhestand innerhalb der Union, Fahrzeuge in der Union, Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, Bildung oder Praktikum in einem anderen Mitgliedstaat, Medizinische Versorgung, Bürger- und Familienrechte, Verbraucherrechte, Schutz personenbezogener Daten
- Für Unternehmen: Gründung, Führung und Schließung eines Unternehmens, Arbeitnehmer, Steuern, Waren, Dienstleistungen, Finanzierung eines Unternehmens, Öffentliche Aufträge, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
Relevante Ereignisse (nach Single Digital Gateway-Verordnung Artikel 6 Absatz 1, Anhang II) Geburt, Wohnsitz, Studium, Arbeit, Umzug, Ruhestand, Gründung, Führung und Schließung eines Unternehmens
Relevante Hilfs- und Problemlösungsdienste (nach Single Digital Gateway-Verordnung Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c, Anhang III) Einheitliche Ansprechpartner, Produktinfostellen, Produktinformationsstellen für das Bauwesen, Nationale Beratungszentren für Berufsqualifikationen, Nationale Kontaktstellen für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung, Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), Online-Streitbeilegung.
Die Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste (eIDAS / eIDAS 2.0)
Mehr dazu erfahren
Im Detail: Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität | EUR-Lex
eIDAS könnte für Sie relevant sein, wenn Betroffene im Rahmen Ihrer Regelung:
- sich digital ausweisen
- elektronische Vertrauensdienste nutzen (wie elektronische Signaturen, Siegel, Zeitstempel, Zustelldienste)
- rechtssicher an digitalen Transaktionen mitwirken.
Schlüsselprinzip: Ermöglicht über Grenzen hinweg sichere und vertrauenswürdige Nutzung elektronischer Identifizierung und von Vertrauensdiensten.
Die wichtigsten Punkte bezüglich Interoperabilität:
- Identifizierungssysteme müssen interoperabel sein und in der EU einheitlich anerkannt werden.
- Eine qualifizierte elektronische Signatur hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift.
- Bietet Rechtsrahmen für elektronische Signaturen, Siegel, Zeitstempel, Dokumente, Zustellung digitaler Einschreiben, Website-Authentifizierung.
Teilen von Daten und Informationen
Richtlinie über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie)
Mehr dazu erfahren
Im Detail: Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors | EUR-Lex
Die Richtlinie könnte für Ihr Vorhaben relevant sein, wenn im Rahmen der Regelung:
- Handhabung, Bereitstellung oder Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors oder öffentlich finanzierter Forschungsdaten betroffen ist.
- sich der Anwendungsbereich mit einem Eintrag in Anhang I(Kategorien hochwertiger Datensätze) der Durchführungsverordnung über hochwertige Datensätze überschneidet.
Schlüsselprinzip: Bestimmte Daten im Besitz öffentlicher Stellen, öffentlicher Unternehmen und Forschungsdaten sollen standardmäßig offen erstellt und grundsätzlich für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke weiterverwendbar sein. Die Richtlinie legt die Bedingungen der Weiterverwendung von Daten fest, die als offene Daten bereitgestellt werden. Die rechtliche Verpflichtung zur Bereitstellung als offene Daten folgt aus § 12a EGovG und landesrechtlichen Normen.
Die wichtigsten Punkte bezüglich Interoperabilität:
- Offene Daten sollen kostenlos, maschinenlesbar und ggf. als Massen-Download weiterverwendbar sein.
- Obwohl nicht primär auf Interoperabilität als technisches Zusammenspiel von Systemen ausgerichtet, trägt die Forderung nach maschinenlesbaren, verfügbaren und offenen Formaten wesentlich zur semantischen und technischen Interoperabilität bei.
- Die Bedingungen für die Weiterverwendung von Daten müssen objektiv, verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und gerechtfertigt sein. Sie dürfen den Wettbewerb nicht behindern und die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken.
- Durch die Durchführungsverordnung über hochwertige Datensätze werden die Anforderungen an bestimmte Kategorien hochwertiger Datensätze (z. B. Geodaten, Statistikdaten) näher bestimmt..
- Obwohl nicht primär auf Interoperabilität als technisches Zusammenspiel von Systemen ausgerichtet, trägt die Forderung nach maschinenlesbaren und offenen Formaten wesentlich zur semantischen und technischen Interoperabilität bei.
Verordnung über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Rechtsakt)
Mehr dazu erfahren
Im Detail: Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt) | EUR-Lex
Der Daten-Governance-Rechtsakt könnte für Sie relevant sein Dies könnte der Fall sein, wenn Ihre Regelung:
- die Bereitstellung, der Austausch oder die Wiederverwendung von Daten, insbesondere durch öffentliche Stellen, Datenvermittlungsdienste oder Datenaltruismus-Organisationen betrifft.
- sich auf die Governance solcher Aktivitäten auswirkt.
Schlüsselprinzip: Schaffung eines vertrauenswürdigen Rahmens für den grenzüberschreitenden und sektorübergreifenden Datenaustausch auf Basis der FAIR-Prinzipien (auffindbar, zugänglich, interoperabel, wiederverwendbar) unter Einhaltung gemeinsamer europäischer Standards.
Die wichtigsten Punkte bezüglich Interoperabilität:
- Europäisches Data Innovation Board (EDIB): Harmonisiert technische Praktiken und priorisiert Standards im Einklang mit den Prinzipien des Europäischen Interoperabilitätsrahmens.
- Datenvermittlungsdienste verpflichten sich zur sektorübergreifenden Interoperabilität durch Nutzung offener Standards.
- Zuständige Stellen helfen Behörden, sensible Daten technisch zu strukturieren und über Schnittstellen (APIs) interoperabel bereitzustellen.
- Ein Regelwerk für Datenspenden definiert Interoperabilitätsstandards für den Datenaltruismus, um die Nutzbarkeit geteilter Daten für das Gemeinwohl zu sichern.
Weiterführende Informationen Digitalstrategie der Europäischen Kommission
Datenschutz
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Mehr dazu erfahren
Im Detail: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG | EUR-Lex
Die DSGVO könnte für Sie relevant sein, wenn im Rahmen Ihrer Regelung:
- vorgesehen bzw. erforderlich ist, dass personenbezogene Daten verarbeitet werden (erhoben, gespeichert, genutzt, übermittelt etc.).
- die Datenverarbeitung ganz oder teilweise automatisiert oder basierend auf einem Dateisystem (Art. 2 Abs. 1 DSGVO) erfolgt
Schlüsselprinzip: Schutz des/der Einzelnen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
Die wichtigsten Punkte bezüglich Interoperabilität:
- Für jede Datenübertragung oder -nutzung im Rahmen der Interoperabilität muss eine Rechtsgrundlage vorhanden sein (z.B. Einwilligung der betroffenen Person, Erfüllung eines Vertrags, rechtliche Verpflichtung, berechtigtes Interesse, oder die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse).
- Interoperable Systeme müssen von Grund auf datenschutzfreundlich gestaltet sein ("Privacy by Design"). Das bedeutet, dass technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung der Daten bereits bei der Konzeption der Systeme berücksichtigt werden müssen (z.B. Verschlüsselung, Pseudonymisierung, Zugriffsbeschränkungen). Bei Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen bedarf es in der Regel zusätzlich zur DSGVO einer gesetzlichen Grundlage im nationalen Recht.
Technologien
Verordnung über künstliche Intelligenz (AI Act)
Mehr dazu erfahren
Im Detail: Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) | EUR-Lex
Diese Verordnung könnte für Sie relevant sein, wenn Ihr Vorhaben:
- die Entwicklung, Bereitstellung oder Nutzung von Systemen berührt, die Merkmale Künstlicher Intelligenz aufweisen.
- die Automatisierung von Entscheidungen, die Analyse von Verhaltensweisen oder die Verarbeitung großer Datenmengen zur Erzeugung von Inhalten, Vorhersagen oder Empfehlungen, die Auswirkungen auf die Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte von Personen haben.
Die KI-Verordnung legt harmonisierte Vorschriften fest, um die Einführung vertrauenswürdiger KI zu fördern. Sie führt einen strengen risikobasierten Ansatz ein, der KI-Anwendungen in verschiedene Klassen unterteilt: Während gefährliche Praktiken verboten sind, unterliegen „Hochrisiko-Systeme“ strengen Anforderungen an Sicherheit, Transparenz und Qualität. Für Modelle, die in keine dieser Klassen fallen, gelten spezifische Transparenzregeln, um eine verantwortungsvolle Entwicklung entlang der gesamten Wertschöpfungskette sicherzustellen.
Hochrisiko-KI (nach Anhang III):
- Biometrie: Fernidentifizierung, biometrische Kategorisierung oder Emotionserkennung.
- Kritische Infrastruktur: Sicherheitsbauteile in der Verwaltung von digitaler Infrastruktur, Straßenverkehr oder Energieversorgung.
- Bildung: Zulassungsverfahren, Bewertung von Lernergebnissen oder Überwachung bei Prüfungen.
- Beschäftigung & Personal: Bewerberscreening, Beförderungsentscheidungen oder Überwachung am Arbeitsplatz.
- Öffentliche Dienste & Sozialleistungen: Bewertung des Anspruchs auf Sozialhilfe, Krankenversorgung oder Notfalltriage.
- Strafverfolgung, Migration & Justiz: Risikobewertungen von Personen, Lügendetektoren, Prüfung von Asylanträgen oder Unterstützung bei richterlichen Entscheidungen.
Auswahl verbotener Praktiken (nach Artikel 5):
- Unterschwellige Beeinflussung oder Ausnutzung von Schutzbedürftigkeit, die zu erheblichem Schaden führt.
- Social Scoring (Bewertung sozialen Verhaltens durch Behörden).
- Ungezieltes Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet/Videoüberwachung.
Schlüsselprinzip: Gewährleistet ein hohes Schutzniveau für Gesundheit, Sicherheit und Grundrechte vor schädlichen KI-Auswirkungen, während gleichzeitig die Innovation durch klare Regeln und einen einheitlichen Rechtsrahmen im digitalen Binnenmarkt gestärkt wird.
Die wichtigsten Punkte bezüglich Interoperabilität:
- Die Verordnung soll die technische Kompatibilität und Robustheit von KI-Systemen über Staatsgrenzen hinweg sicherstellen.
- Der AI Act fördert den Zugriff auf hochwertige, interoperable Datensätze für das Training und Testen von KI-Systemen, um die Qualität und Nichtdiskriminierung von Algorithmen sicherzustellen.
- Anbieter von KI-Basismodellen müssen nachgelagerten Entwicklern detaillierte technische Informationen bereitstellen, damit diese die KI nahtlos und sicher in ihre eigenen interoperablen Dienste integrieren können.
Lösungen für ein interoperables Europa
Lösungen für ein interoperables Europa sind wiederverwendbare Standards, die es ermöglichen, dass Verwaltungseinheiten effizient und sicher Daten über Ländergrenzen hinweg austauschen können. So können digitale öffentliche Dienste – wie die gegenseitige Anerkennung von Diplomen oder den Austausch von Fahrzeugdaten – nahtlos und ohne bürokratische Hürden für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen angeboten werden.
Der Gedanke hinter den Lösungen: nachnutzen vor neu beschaffen vor neu bauen (Re-use before
buy before build). Statt das Rad neu zu erfinden, sollen Verwaltungen bewährte
Lösungen nutzen.
Nicht nur IT-Komponenten können Lösungen sein, sondern z. B. auch Folgendes:
- rechtlichen Rahmenbedingungen
- organisatorische Prozesse
- semantische Standards (gemeinsames Datenverständnis)
- technische Anwendungen
- Quellcode
Wenn Ihre Regelung Interoperabilitätsbezug hat, müssen Sie nun prüfen, ob eine „Lösung für ein interoperables Europa“ in Ihrem Kontext verwendet werden kann. Die Nicht-Verwendung muss kurz begründet werden.
Diese Lösungen sind aktuell verfügbar
Ressourcen und Links zu Interoperabilität
Hier finden Sie alle relevanten Links und Ressourcen zu den Anforderungen der EU an Interoperabilität, die für Ihre Regelung relevant sind.
Allgemein
Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zu der EU-Verordnung.
- Verordnung für ein interoperables Europa (EU) 2024/903
- Ressourcen auf dem Interoperable Europe Portal: Hier finden sich zusätzliche Informationen, Best Practices und Tools zur Unterstützung bei der Durchführung von Interoperabilitätsbewertungen.
Interoperabilitätsbewertungen
Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zu Interoperabilitätsbewertungen.
- Interoperabilitätsrahmen: Rahmenwerk mit Prinzipien zur Erarbeitung von interoperablen Regelungen
- Leitlinien für Interoperabilitätsbewertungen: Anleitung zur Bewertung der Interoperabilität in Regelungen
Häufig gestellte Fragen
Weitere Informationen zur Umsetzung der EU-Interoperabilitäts-Vorgaben und zur Erarbeitung von Regelungen finden Sie in unseren Bereich “Fragen und Antworten”.
Wenn Sie weitere Fragen haben, dann kontaktieren Sie uns unter: interoperabel@digitalservice.bund.de oder unter 0151/40 76 78 39.
